Ungleichbehandlung sehr anschaulich

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte gebe es „soweit ersichtlich keinen einzigen Fall“, in dem eine fristlose Kündigung eines Geschäftsführers oder Vorstandsmitglieds wegen eines geringfügigen Eigentums- oder Vermögensdelikts Bestand hatte.

So seien in der Vergangenheit selbst unberechtigte Spesenabrechnungen in dreistelliger Höhe als zu gering angesehen worden, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Wenn dagegen bei einer Arbeitnehmerin die Einlösung zweier Bons in Höhe von 1,30 Euro als Kündigungsgrund ausreichen würde, verstoße dies gegen das „Gebot der Gleichbehandlung“ nach Artikel 3 des Grundgesetzes.

Quelle: Spiegel Online